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Beerdigung und Abdankung

berni Uncategorised 16. November 2025

Beerdigung und Abdankung

Bestattungsformen

  • Erdbestattung: Die verstorbene Person wird im Sarg beigesetzt.
  • Kremation (Feuerbestattung): Die verstorbene Person wird im Sarg eingeäschert; die Asche wird später in einer Urne beigesetzt.

Erdbestattung oder Kremation

Die Wahl der Bestattungsform soll im Sinne der verstorbenen Person getroffen werden. Oft sind entsprechende Wünsche in schriftlicher Form festgehalten oder mündlich übermittelt worden. Liegen solche Angaben nicht vor, entscheiden die Angehörigen.

Grabarten

Auf dem Friedhof Bachtobel in Bassersdorf stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

  • Einzel-Reihengrab für Erdbestattungen
  • Einzel-Reihengrab für Urnenbestattungen
  • Urnengedenkwand (einmalige Kosten von CHF 1'000.– für Beschriftung und Pflege der Blumenrabatte für 20 Jahre)
  • Anonymes Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattungen
  • Familiengräber für Erd- oder Urnenbestattungen (Kosten auf Anfrage)

Die Vergabe der Grabstellen erfolgt der Reihenfolge nach; eine Auswahl oder Reservation bestimmter Plätze ist nicht möglich. Nach einer Erdbestattung kann keine Umbettung mehr vorgenommen werden. Urnen können jedoch jederzeit in bestehende Gräber hinzugefügt werden.

Ruhefristen

Für jedes Grab gelten gesetzliche Ruhefristen. Zum Beispiel

  • 20 Jahre für Einzel-, Kinder- und Gemeinschaftsgräber
  • 50 Jahre für Familiengräber

Eine Verlängerung der Ruhefristen ist nicht möglich. Urnenbeisetzungen in bestehende Gräber bleiben jederzeit möglich; die Ruhefrist richtet sich jedoch immer nach der Erstbestattung.

Bestattung

Das Datum der Bestattung und der Abdankung wird gemeinsam mit dem Bestattungsamt festgelegt. An Samstagen und Sonntagen finden selten Bestattungen statt.

Gehörte die verstorbene Person der reformierten oder katholischen Landeskirche an, erhalten Sie vom Bestattungsamt die entsprechenden Kontaktadressen.

Grabstein

Für das Aufstellen eines Grabsteins ist eine Bewilligung erforderlich. Vor Beginn der Arbeiten muss der Steinbildhauer ein Gesuch in zweifacher Ausführung bei der Friedhofvorsteherin einreichen.

Bei Erdbestattungen darf der Grabstein frühestens nach sechs Monaten gesetzt werden; bei Urnengräbern gibt es keine zeitliche Einschränkung. Die Gestaltung des Grabsteins richtet sich nach den Vorgaben des Zweckverbandes.

Grabbepflanzung und Grabpflege

Die Bepflanzung und Pflege des Grabes kann von den Angehörigen selbst übernommen oder an eine Gärtnerei vergeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, direkt beim Friedhofzweckverband Bassersdorf-Nürensdorf einen Grabpflegevertrag abzuschliessen. Die Kosten richten sich nach Grabart und Grösse der Grabfläche. Die Friedhofvorsteherin informiert Sie gerne über Vertragsbedingungen und Preise.

Einsargen, Überführung und Aufbahrung

berni Uncategorised 16. November 2025

Einsargen, Überführung und Aufbahrung

Sobald die Ärztin oder der Arzt den Tod festgestellt hat, kann die Überführung organisiert werden. Für die meisten Gemeinden ist das Bestattungsunternehmen zuständig. Der Zeitpunkt der Überführung wird in Abstimmung mit dem Bestattungsamt festgelegt.

Bei einer Erdbestattung erfolgt die Aufbahrung der verstorbenen Person im Aufbahrungsraum beim Friedhof. Oft stellt Ihnen das Bestattungsamt auf Wunsch einen Schlüssel zu diesem Raum zur Verfügung, damit Sie und Ihre Angehörigen in Ruhe Abschied nehmen können.

Bei einer Kremation veranlasst das Bestattungsamt die Überführung der verstorbenen Person ins Krematorium. 

Das Einsargen wird – nach Absprache mit dem Bestattungsamt – durch eine Bestattungsfirma organisiert. Sie ist auch die Ansprechpartnerin für besondere Wünsche bezüglich des Sarges oder der Bekleidung der verstorbenen Person. Spitäler und Heime übernehmen das Einsargen üblicherweise selbst oder koordinieren dieses direkt mit dem Bestattungsamt.

Oft wird der sogenannte Gemeindesarg verwendet. Dieser besteht aus Fichtenholz und eignet sich sowohl für Erd- wie auch für Kremationsbestattungen. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Zweckverbandsgemeinden ist dieser Sarg kostenlos. Zusätzlich stehen – gegen Aufpreis – weitere Sarg- und Urnenmodelle zur Auswahl. Das Bestattungsamt berät Sie hierzu gerne.

Meldung des Todesfalls beim Bestattungsamt

berni Uncategorised 16. November 2025

Meldung des Todesfalls beim Bestattungsamt

Der Todesfall ist so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach dem Versterben, durch die nächsten Angehörigen oder eine Vertrauensperson persönlich beim Bestattungsamt in Ihrem Bezirk zu melden. Beim Bestattungsamt werden die Einzelheiten zur Aufbahrung, Bestattung und Trauerfeier besprochen. Bitte vereinbaren Sie nach Möglichkeit im Voraus einen Termin.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:unterlagen

  • Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung; bei einem Todesfall zu Hause ist das Original erforderlich
  • Kopie der Todesanzeige des Spitals oder Heims
  • Falls vorhanden: Schriftenempfangsschein oder Identitätskarte
    (bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis und Reisepass)
  • Falls vorhanden: Familienbüchlein
  • Falls vorhanden: schriftlicher Bestattungswunsch

Das Zivilstandsamt, das den Todesfall beurkundet, kann von ausländischen Staatsangehörigen zusätzliche Dokumente aus dem Ausland verlangen.

Welche Fragen sollten Sie bereits beantwortet haben?

  • Wird eine Erdbestattung oder eine Kremation gewünscht?
  • Soll ein spezieller Sarg oder eine besondere Urne gewählt werden?
  • Erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof Bachtobel in Bassersdorf oder an einem anderen Ort?
  • Wird eine Aufbahrung gewünscht?
  • Welche Grabart wird bevorzugt? (siehe Grabarten, Seite 7)
  • Soll ein Trauergottesdienst in der Kirche stattfinden, oder eine stille Beisetzung im engeren Familienkreis am Grab?
  • Wird eine öffentliche Bekanntmachung des Todesfalles gewünscht?
    (amtliche Anzeige in den Schaukästen, auf der Gemeindehomepage und/oder in der lokalen Zeitung)

Wer muss den Tod melden?

Zur Meldung eines Todesfalls beim Bestattungsamt sind verpflichtet:

  • Ehegattin oder Ehegatte bzw. Lebenspartner/in
  • Kinder und deren Ehegatten
  • die dem/der Verstorbenen nächstverwandte und ortsansässige Person
  • die Person, die beim Tod anwesend war
  • die Verwaltung des Heimes, der Klinik oder des Spitals

Feststellung des Todes

berni Uncategorised 16. November 2025

Feststellung des Todes

Stirbt eine Person zu Hause

Verstirbt eine Person zu Hause, müssen die Angehörigen umgehend den Hausarzt oder – falls dieser nicht erreichbar ist – einen Notfallarzt verständigen. Die Ärztin oder der Arzt nimmt die Todesfeststellung vor und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Dieses Dokument bildet die Grundlage für den amtlichen Todesschein und muss bei der Meldung des Todesfalls beim Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person unbedingt vorgelegt werden.

Stirbt jemand in einem Alters- oder Pflegeheim oder im Spital

Verstirbt jemand in einem Alters- oder Pflegeheim oder im Spital, übermittelt die Verwaltung des jeweiligen Instituts die ärztliche Todesbescheinigung zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige im Original direkt an das Zivilstandsamt des Sterbeortes. Die Angehörigen erhalten in der Regel eine Kopie beider Dokumente. Diese benötigen sie ebenfalls, um den Todesfall beim Bestattungsamt ihres Wohnortes zu melden.

Stirbt jemand bei einem Unfall oder durch Suizid

Kommt eine Person durch einen Unfall oder durch Suizid ums Leben, muss zwingend die Polizei beigezogen werden. In diesen Fällen wird die verstorbene Person häufig ins Institut für Rechtsmedizin überführt. Dort werden Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart abgeklärt. Die Untersuchungen können mehrere Tage dauern. Eine Bestattung ist möglich, sobald das Institut seine Abklärungen abgeschlossen hat.

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